Was ist zu beachten beim Einholen einer Erlaubnis für das freie Lizenzieren durch Lehrer*innen?

Creative Commons, Foto: Kristina Alexanderson, CC BY 2.0.

Angesichts der wachsenden Bedeutung von Freien Bildungsmedien (Open Educational Resources, OER) in Bildungseinrichtungen in Deutschland, stellt sich in den unterschiedlichen Konstellationen die Frage, ob und wie von Lehrerinnen und Lehrern (und Schülerinnen und Schülern) erstellte Inhalte unter eine Creative Commons Lizenz gestellt werden können.

von Paul Klimpel

Insbesondere über die Frage, ob Lehrerinnen und Lehrer überhaupt eigenmächtig darüber entscheiden können, ob sie ein Material unter Freier Lizenz zur Verfügung stellen, herrscht große Unsicherheit. Die erhebliche Rechtsunsicherheit unter den Beteiligten führt manchmal sogar dazu, dass OER-Publikationen unterbleiben.

Wer hat überhaupt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte?

Einer der Gründe für diese Unsicherheit ist, dass bestimmte urheberrechtliche Nutzungsrechte an Materialien, die Lehrerinnen und Lehrer erstellen, an den Arbeitgeber übergehen. Wenn Materialien ganz klar außerhalb der Arbeitszeit entstehen, kann der jeweilige Lehrer völlig frei entscheiden, wie er diese Materialien lizenziert. Gerade bei Lehrer*innen, die lediglich in Teilzeit arbeiten oder gar als freie Mitarbeiter, wird dies regelmäßig so sein. Aber auch sonst ist jeder Lehrer völlig frei, Materialien zu lizenzieren, die er außerhalb der Arbeitszeit erstellt.

Anders ist es jedoch, wenn die Anfertigung entsprechender urheberrechtlich geschützter Materialien zu den arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben der Lehrkraft gehört. Was alles zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehört, ist den Beteiligten häufig nicht klar. Dies gilt insbesondere, wenn im Rahmen von schulbegleitenden Aktivitäten Materialien entstehen, beispielsweise in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften oder wenn die Materialien nicht für oder im, sondern lediglich anlässlich des Unterrichts angefertigt werden. Um das konkret zu machen: Ein Lehrer unterrichtet Literatur und die interessanten Diskussionen im Unterricht zu „Homo Faber“ von Max Frisch inspirieren ihn dazu, hierüber Arbeitsmaterialien zu produzieren, obwohl er die für die konkrete Unterrichtseinheit gar nicht (mehr) braucht.

Dazu kommen Unsicherheiten darüber, in welchem Umfang Nutzungsrechte übertragen werden. Paragraf 43 des Urheberrechtsgesetzes verweist auf die Besonderheiten des jeweiligen Arbeits- beziehungsweise Dienstverhältnisses, insofern sind generelle Aussagen hierzu schwer möglich. Außerdem kommt hinzu, dass Dienstverträge von Lehrkräften nur in den seltensten Fällen die Nutzungsrechte ausdrücklich regeln.

Sofern die Nutzungsrechte bereits – zumindest teilweise – an den Arbeitgeber übergegangen sind, kann die Lehrkraft oft nicht mehr eigenständig frei lizenzieren. Denn wer keine Nutzungsrechte mehr hat, weil sie in ausschließlicher Form an den Vertragspartner, hier: den Arbeitgeber übergegangen sind, kann anderen diese Rechte nicht mehr einräumen. Dafür ist es notwendig, dass der Arbeitgeber oder Vertragspartner die erforderlichen Rechte wieder zurück überträgt.

Wer ist Arbeitgeber, wer entscheidet?

Dieses Prozedere bringt im Bildungsbereich weitere Unsicherheiten mit sich. Es stellt sich die Frage, wer für diese Rückübertragung der Rechte zuständig ist. Arbeitgeber von Lehrenden ist häufig nicht die Schule oder die Bildungseinrichtung, sondern das jeweilige Bundesland oder eine Trägerinstitution (beispielsweise eine kirchliche Schulstiftung). Angesichts der Mannigfaltigkeit der hier existierenden unterschiedlichen Konstellationen lassen sich keine generellen Aussagen darüber machen, ob nun die Schulen oder Bildungseinrichtungen ermächtigt sind, die für die freie Lizenzierung notwendige Rückübertragung von Nutzungsrechten vorzunehmen oder ob dies durch das Land beziehungsweise den Schulträger erfolgen muss. Diese Unsicherheit sollte jedoch nicht zu Lasten des jeweiligen Lehrers oder der jeweiligen Lehrerin gehen, die frei Lizenzieren will. Vielmehr sollte die jeweilige Schule dies mit der Körperschaft klären, bei der die Lehrperson angestellt ist.

Welche Lizenz wird verwendet?

Sinnvoll ist außerdem, dass sich Lehrer und Schule auf eine konkrete Creative Commons Lizenz einigen. Dabei gelten lediglich solche Materialien als „frei“, die durch CC-BY oder CC-BY-SA lizenziert und oder die mittels der Freigabeerklärung CC0 freigegeben sind. Die Lizenzbedingungen NC (keine kommerzielle Verwendung) und ND (keine Bearbeitung) sind hingegen mit den Prinzipien von OER nicht vereinbar. Zum einen gibt es zahlreiche Bildungsinstitutionen, die auf Einnahmen angewiesen sind und damit als kommerziell gelten. Zum anderen gehört gerade die Bearbeitung und Konfektionierung von Bildungsmaterialien für einen jeweils anderen Lernkontext zu den Stärken von OER. Die Lizenzvorgabe, bearbeitete Materialien nicht veröffentlichen zu dürfen, wäre jedoch mit den OER-Prinzipien unvereinbar.

Wie erfolgt die Namensnennung?

Im Zuge einer schulweiten oder anderweitig übergreifenden Regelung für freies Lizenzieren von Bildungsmaterialien ist es auch zielführend zu regeln, welche Namen in den Lizenzhinweisen als Quellen beziehungsweise Mit-/Urheber*in stehen sollen. Häufig gibt es unterschiedliche Vorstellungen darüber, ob neben dem Namen des Lehrers oder der Lehrerin auch der Name der Bildungseinrichtung genannt werden soll – hier bewährt sich eine klare Festlegung.

Erlaubnis für Lehrer*innen

Der Lehrer oder die Lehrerin sollte sich durch die Schule folgendes bestätigen lassen:

Die Schule/Bildungseinrichtung begrüßt, dass Herr/Frau (Name) Bildungsmaterialien als Open Educational Ressources unter einer CC-BY 4.0 Lizenz veröffentlicht (der genaue Lizenztext steht unter https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode.de) oder CC-BY-SA 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de) beziehungsweise CC zero (https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/deed.de). Die Namensnennung erfolgt in folgender Weise: Name der Bildungseinrichtung/Name der Lehrkraft. Soweit dies dafür notwendig ist, werden ihr die Nutzungsrechte an den von ihr erstellten Materialien, die aufgrund ihres Arbeitsvertrags auf den Arbeitgeber übergegangen sind, rückübertragen. Die Schule/Bildungseinrichtung nimmt diese Rückübertragung in Abstimmung mit und mit Vollmacht durch das Land/den Schulträger als Arbeitgeber vor.

Liegt eine solche Bescheinigung vor, bedarf es für die freie Lizenzierung auch keiner genauen Klärung mehr, ob und welche Rechte wann an den Arbeitgeber übergegangen sind.

Verbindliche OER Policy

Denkbar ist auch, dass sich die Schule – mit Zustimmung des Landes beziehungsweise des Schulträgers – mit allen Lehrenden auf eine gemeinsame Policy für die Lizenzierung einigt. Dann müssten sich alle Lehrenden und andere Mitarbeitende in einer Vereinbarung mit der Schule verpflichten, im Rahmen der jeweiligen Bildungsarbeit entstandene Materialien unter die entsprechende Lizenz zu stellen. Auch dabei sollte man sich auf die konkrete Form der Namensnennung einigen.
In dieser Vereinbarung sollten sich die Beteiligten wechselseitig ermächtigen, eigenständig einen entsprechenden Lizenzhinweis an Materialien anzubringen. Dies ist praktisch, da es häufig vom Zufall abhängt, ob die Veröffentlichung von Inhalten durch die Lehrkraft oder durch die Schule erfolgt.

Beispiel für eine Vereinbarung zwischen Schule und Lehrer

Materialien, die in der Schule (Name)/ im Rahmen des Projektes (Name) entstehen, werden unter eine CC-BY 4.0 Lizenz gestellt. Das heißt, die Materialien können von jedermann genutzt werden, sofern sie einen Lizenzhinweis und den Namen des Rechteinhabers enthalten. Die Einzelheiten der Lizenz sind in der Anlage und online abrufbar unter http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/de/legalcode

Der Lizenzhinweis soll mit folgender Namensnennung verbunden sein:
? CC-BY 4.0, Name der Schule
? CC-BY 4.0, Name der Schule – Vorname des/der Lehrer*in
? CC-BY 4.0, Name der Schule – Vorname und Nachname des/der Lehrer*in

Der Lizenzhinweis muss darüber hinaus einen Verweis bzw. Link auf den vollständigen Lizenztext, die URL der Online-Veröffentlichung sowie ggf. einen Titel des Werkes enthalten, sofern ein solcher festgelegt wurde.

Die Schule und die Lehrer ermächtigen sich wechselseitig, die Lizenzierung vorzunehmen und übertragen einander die hierfür notwendigen umfassenden, zeitlich und räumlich unbeschränkten, einfachen und unwiderrufbar übertragbaren Nutzungsrechte.

 

Hinweis:Dieser Beitrag ist Teil einer Kooperation von iRights.info, dem Deutschen Bildungsserver und OERinfo.

Weiterer Beitrag aus dieser Reihe:

 

Creative Commons LizenzvertragDieser Text steht unter der CC BY 4.0-Lizenz. Der Name des Urhebers soll bei einer Weiterverwendung wie folgt genannt werden: Paul Klimpel, iRights.law für OERinfo – Informationsstelle OER.

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